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Satz
BGB 1064 Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller , dass er den Nießbrauch aufgebe .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1064
Zur
Aufhebung
des
Nießbrauchs
an
einer
beweglichen
Sache
durch
Rechtsgeschäft
genügt
die
Erklärung
des
Nießbrauchers
gegenüber
dem
Eigentümer
oder
dem
Besteller
,
dass
er
den
Nießbrauch
aufgebe
.