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Satz
BGB 1061 Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers . Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu , so erlischt er mit dieser .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1061
Der
Nießbrauch
erlischt
mit
dem
Tod
des
Nießbrauchers
.
Steht
der
Nießbrauch
einer
juristischen
Person
oder
einer
rechtsfähigen
Personengesellschaft
zu
,
so
erlischt
er
mit
dieser
.