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Satz
BGB 1059c. 1 Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein . Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden , so wirken sie auch für und gegen den Erwerber .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1059c. 1
Im
Falle
des
Übergangs
oder
der
Übertragung
des
Nießbrauchs
tritt
der
Erwerber
anstelle
des
bisherigen
Berechtigten
in
die
mit
dem
Nießbrauch
verbundenen
Rechte
und
Verpflichtungen
gegenüber
dem
Eigentümer
ein
.
Sind
in
Ansehung
dieser
Rechte
und
Verpflichtungen
Vereinbarungen
zwischen
dem
Eigentümer
und
dem
Berechtigten
getroffen
worden
,
so
wirken
sie
auch
für
und
gegen
den
Erwerber
.
Englisch
BGB 1059c. 1 In the case of the passing or transfer of the usufruct , the acquirer , in place of the person previously entitled , enters into the rights and obligations associated with the usufruct in relation to the owner . If , in view of these rights and duties , agreements have been made between the owner and the person entitled , these also take effect in favour of and against the acquirer .