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DeutschBGB 1059c. 1 Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein . Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden , so wirken sie auch für und gegen den Erwerber .
EnglischBGB 1059c. 1 In the case of the passing or transfer of the usufruct , the acquirer , in place of the person previously entitled , enters into the rights and obligations associated with the usufruct in relation to the owner . If , in view of these rights and duties , agreements have been made between the owner and the person entitled , these also take effect in favour of and against the acquirer .