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Satz
BGB 1059a. 1 Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu , so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar : 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über , so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über , es sei denn , dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist . 2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen , so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden , sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist . Ob diese Voraussetzungen gegeben sind , wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt . Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden . Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1059a. 1
Steht
ein
Nießbrauch
einer
juristischen
Person
zu
,
so
ist
er
nach
Maßgabe
der
folgenden
Vorschriften
übertragbar
: 1.
Geht
das
Vermögen
der
juristischen
Person
auf
dem
Wege
der
Gesamtrechtsnachfolge
auf
einen
anderen
über
,
so
geht
auch
der
Nießbrauch
auf
den
Rechtsnachfolger
über
,
es
sei
denn
,
dass
der
Übergang
ausdrücklich
ausgeschlossen
ist
. 2.
Wird
sonst
ein
von
einer
juristischen
Person
betriebenes
Unternehmen
oder
ein
Teil
eines
solchen
Unternehmens
auf
einen
anderen
übertragen
,
so
kann
auf
den
Erwerber
auch
ein
Nießbrauch
übertragen
werden
,
sofern
er
den
Zwecken
des
Unternehmens
oder
des
Teils
des
Unternehmens
zu
dienen
geeignet
ist
.
Ob
diese
Voraussetzungen
gegeben
sind
,
wird
durch
eine
Erklärung
der
zuständigen
Landesbehörde
festgestellt
.
Die
Erklärung
bindet
die
Gerichte
und
die
Verwaltungsbehörden
.
Die
Landesregierungen
bestimmen
durch
Rechtsverordnung
die
zuständige
Landesbehörde
.
Die
Landesregierungen
können
die
Ermächtigung
durch
Rechtsverordnung
auf
die
Landesjustizverwaltungen
übertragen
.
Englisch
BGB 1059a. 1 If a usufruct is held by a legal person , it is transferable under the following provisions : Where the property of the legal person , by way of universal succession , passes to another , the usufruct too passes to the successor in title , unless passing is expressly excluded . Where another enterprise operated by a legal person or a part of such an enterprise is transferred to another , a usufruct may also be transferred to the acquirer if it is suitable to serve the purposes of the enterprise or of the part of the enterprise . Whether these requirements are satisfied is established by a declaration of the competent Land authority . The declaration binds the courts and the administrative authorities . The Land governments specify the competent Land authority by statutory order . The Land governments may , by statutory order , transfer the authorisation to the Land justice administration authorities .