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Satz
BGB 1056. 2 Der Eigentümer ist berechtigt , das Miet - oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen . Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch , so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig , zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1056. 2
Der
Eigentümer
ist
berechtigt
,
das
Miet
-
oder
Pachtverhältnis
unter
Einhaltung
der
gesetzlichen
Kündigungsfrist
zu
kündigen
.
Verzichtet
der
Nießbraucher
auf
den
Nießbrauch
,
so
ist
die
Kündigung
erst
von
der
Zeit
an
zulässig
,
zu
welcher
der
Nießbrauch
ohne
den
Verzicht
erlöschen
würde
.
Englisch
BGB 1056. 2 The owner is entitled to terminate the lease or usufructuary lease , complying with the statutory notice period . If the usufructuary waives the usufruct , the termination is admissible only from the time on at which the usufruct would be extinguished without the waiver .