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Satz
BGB 1056. 1 Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet , so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 , 566a , 566b Abs . 1 und der §§ 566c bis 566e , 567b entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1056. 1
Hat
der
Nießbraucher
ein
Grundstück
über
die
Dauer
des
Nießbrauchs
hinaus
vermietet
oder
verpachtet
,
so
finden
nach
der
Beendigung
des
Nießbrauchs
die
für
den
Fall
der
Veräußerung
von
vermietetem
Wohnraum
geltenden
Vorschriften
der
§§ 566 , 566a , 566b
Abs
. 1
und
der
§§ 566c
bis
566e , 567b
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 1056. 1 If the usufructuary has leased a plot of land , on a lease or a usufructuary lease , beyond the term of the usufruct , then after the end of the usufruct , the provisions of sections 566 , 566a , 566b ( 1 ) , and also sections 566c to 566e and 567b governing the disposal of leased residential space apply with the necessary modifications .