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Satz
BGB 1054 Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maß und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort , so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1054
Verletzt
der
Nießbraucher
die
Rechte
des
Eigentümers
in
erheblichem
Maß
und
setzt
er
das
verletzende
Verhalten
ungeachtet
einer
Abmahnung
des
Eigentümers
fort
,
so
kann
der
Eigentümer
die
Anordnung
einer
Verwaltung
nach
§ 1052
verlangen
.