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Satz
BGB 1052. 1 Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt , so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen , dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird . Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig , wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist ; sie ist unzulässig , wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1052. 1
Ist
der
Nießbraucher
zur
Sicherheitsleistung
rechtskräftig
verurteilt
,
so
kann
der
Eigentümer
statt
der
Sicherheitsleistung
verlangen
,
dass
die
Ausübung
des
Nießbrauchs
für
Rechnung
des
Nießbrauchers
einem
von
dem
Gericht
zu
bestellenden
Verwalter
übertragen
wird
.
Die
Anordnung
der
Verwaltung
ist
nur
zulässig
,
wenn
dem
Nießbraucher
auf
Antrag
des
Eigentümers
von
dem
Gericht
eine
Frist
zur
Sicherheitsleistung
bestimmt
worden
und
die
Frist
verstrichen
ist
;
sie
ist
unzulässig
,
wenn
die
Sicherheit
vor
dem
Ablauf
der
Frist
geleistet
wird
.
Englisch
BGB 1052. 1 If the usufructuary is finally and non-appealably ordered to provide security , the owner may , instead of the security , require the exercise of the usufruct for the account of the usufructuary to be transferred to an administrator to be appointed by the court . A judicial order of administration is admissible only if , on the application of the owner , the court has laid down a period for the usufructuary to provide security and the period has expired ; it is inadmissible if the security is provided before the expiry of the period .