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Satz
BGB 1050 Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache , welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden , hat der Nießbraucher nicht zu vertreten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1050
Veränderungen
oder
Verschlechterungen
der
Sache
,
welche
durch
die
ordnungsmäßige
Ausübung
des
Nießbrauchs
herbeigeführt
werden
,
hat
der
Nießbraucher
nicht
zu
vertreten
.