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Satz
BGB 1047 Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet , für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten , die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind , sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen , welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten , insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1047
Der
Nießbraucher
ist
dem
Eigentümer
gegenüber
verpflichtet
,
für
die
Dauer
des
Nießbrauchs
die
auf
der
Sache
ruhenden
öffentlichen
Lasten
mit
Ausschluss
der
außerordentlichen
Lasten
,
die
als
auf
den
Stammwert
der
Sache
gelegt
anzusehen
sind
,
sowie
diejenigen
privatrechtlichen
Lasten
zu
tragen
,
welche
schon
zur
Zeit
der
Bestellung
des
Nießbrauchs
auf
der
Sache
ruhten
,
insbesondere
die
Zinsen
der
Hypothekenforderungen
und
Grundschulden
sowie
die
auf
Grund
einer
Rentenschuld
zu
entrichtenden
Leistungen
.