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Satz
BGB 1046. 2 Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein , so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen , dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird , als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1046. 2
Tritt
ein
unter
die
Versicherung
fallender
Schaden
ein
,
so
kann
sowohl
der
Eigentümer
als
der
Nießbraucher
verlangen
,
dass
die
Versicherungssumme
zur
Wiederherstellung
der
Sache
oder
zur
Beschaffung
eines
Ersatzes
insoweit
verwendet
wird
,
als
es
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
entspricht
.
Der
Eigentümer
kann
die
Verwendung
selbst
besorgen
oder
dem
Nießbraucher
überlassen
.
Englisch
BGB 1046. 2 If damage covered by the insurance occurs , both the owner and the usufructuary may require that the amount insured is used to restore the thing or to obtain a replacement to the extent that corresponds to proper management . The owner may arrange for the use himself or leave it to the usufructuary .