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DeutschBGB 1046. 2 Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein , so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen , dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird , als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen .
EnglischBGB 1046. 2 If damage covered by the insurance occurs , both the owner and the usufructuary may require that the amount insured is used to restore the thing or to obtain a replacement to the extent that corresponds to proper management . The owner may arrange for the use himself or leave it to the usufructuary .