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Satz
BGB 1045. 2 Ist die Sache bereits versichert , so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last , soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1045. 2
Ist
die
Sache
bereits
versichert
,
so
fallen
die
für
die
Versicherung
zu
leistenden
Zahlungen
dem
Nießbraucher
für
die
Dauer
des
Nießbrauchs
zur
Last
,
soweit
er
zur
Versicherung
verpflichtet
sein
würde
.
Englisch
BGB 1045. 2 If the thing is already insured , the payments to be paid for the insurance are borne by the usufructuary for the duration of the usufruct to the extent that he would be obliged to insure .