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Satz
BGB 1045. 1 Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen , wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Die Versicherung ist so zu nehmen , dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1045. 1
Der
Nießbraucher
hat
die
Sache
für
die
Dauer
des
Nießbrauchs
gegen
Brandschaden
und
sonstige
Unfälle
auf
seine
Kosten
unter
Versicherung
zu
bringen
,
wenn
die
Versicherung
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
entspricht
.
Die
Versicherung
ist
so
zu
nehmen
,
dass
die
Forderung
gegen
den
Versicherer
dem
Eigentümer
zusteht
.
Englisch
BGB 1045. 1 The usufructuary must insure the thing for the duration of the usufruct against damage by fire and other accidents at his own cost , if the insurance corresponds to proper management . The insurance must be taken out in such a way that the claim against the insurer belongs to the owner .