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Satz
BGB 1044 Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor , so hat er dem Eigentümer die Vornahme und , wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist , die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1044
Nimmt
der
Nießbraucher
eine
erforderlich
gewordene
Ausbesserung
oder
Erneuerung
der
Sache
nicht
selbst
vor
,
so
hat
er
dem
Eigentümer
die
Vornahme
und
,
wenn
ein
Grundstück
Gegenstand
des
Nießbrauchs
ist
,
die
Verwendung
der
in
§ 1043
bezeichneten
Bestandteile
des
Grundstücks
zu
gestatten
.