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Satz
BGB 1043 Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor , so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden , die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1043
Nimmt
der
Nießbraucher
eines
Grundstücks
eine
erforderlich
gewordene
außergewöhnliche
Ausbesserung
oder
Erneuerung
selbst
vor
,
so
darf
er
zu
diesem
Zwecke
innerhalb
der
Grenzen
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
auch
Bestandteile
des
Grundstücks
verwenden
,
die
nicht
zu
den
ihm
gebührenden
Früchten
gehören
.