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Satz
BGB 1042 Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich , so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen . Das Gleiche gilt , wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1042
Wird
die
Sache
zerstört
oder
beschädigt
oder
wird
eine
außergewöhnliche
Ausbesserung
oder
Erneuerung
der
Sache
oder
eine
Vorkehrung
zum
Schutze
der
Sache
gegen
eine
nicht
vorhergesehene
Gefahr
erforderlich
,
so
hat
der
Nießbraucher
dem
Eigentümer
unverzüglich
Anzeige
zu
machen
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
sich
ein
Dritter
ein
Recht
an
der
Sache
anmaßt
.