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Satz
BGB 1041 Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen . Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob , als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1041
Der
Nießbraucher
hat
für
die
Erhaltung
der
Sache
in
ihrem
wirtschaftlichen
Bestand
zu
sorgen
.
Ausbesserungen
und
Erneuerungen
liegen
ihm
nur
insoweit
ob
,
als
sie
zu
der
gewöhnlichen
Unterhaltung
der
Sache
gehören
.