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Satz
BGB 1039. 2 Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt , so fällt die Ersatzpflicht weg , soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1039. 2
Wird
die
Verwendung
zur
Wiederherstellung
der
Sache
nicht
verlangt
,
so
fällt
die
Ersatzpflicht
weg
,
soweit
durch
den
ordnungswidrigen
oder
den
übermäßigen
Fruchtbezug
die
dem
Nießbraucher
gebührenden
Nutzungen
beeinträchtigt
werden
.
Englisch
BGB 1039. 2 If the outlay is not required to restore the thing , the duty to reimburse ends to the extent that the emoluments due to the usufructuary are adversely affected by the improper or excessive taking of emoluments .