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Satz
BGB 1039. 1 Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten , die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht , weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist . Er ist jedoch , unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden , verpflichtet , den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten . Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen , dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird , als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1039. 1
Der
Nießbraucher
erwirbt
das
Eigentum
auch
an
solchen
Früchten
,
die
er
den
Regeln
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
zuwider
oder
die
er
deshalb
im
Übermaß
zieht
,
weil
dies
infolge
eines
besonderen
Ereignisses
notwendig
geworden
ist
.
Er
ist
jedoch
,
unbeschadet
seiner
Verantwortlichkeit
für
ein
Verschulden
,
verpflichtet
,
den
Wert
der
Früchte
dem
Eigentümer
bei
der
Beendigung
des
Nießbrauchs
zu
ersetzen
und
für
die
Erfüllung
dieser
Verpflichtung
Sicherheit
zu
leisten
.
Sowohl
der
Eigentümer
als
der
Nießbraucher
kann
verlangen
,
dass
der
zu
ersetzende
Betrag
zur
Wiederherstellung
der
Sache
insoweit
verwendet
wird
,
als
es
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
entspricht
.
Englisch
BGB 1039. 1 The usufructuary also acquires the ownership of such fruits as he takes contrary to the rules of proper management or such fruits as he takes in excess because this has become necessary as the result of a particular event . However , notwithstanding his responsibility for fault , he is obliged to reimburse the owner the value of the fruits at the end of the usufruct and to provide security for the fulfilment of this obligation . Both the owner and the usufructuary may require that the amount to be reimbursed is used to restore the thing to the extent that this complies with proper management .