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Satz
BGB 1037. 2 Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen , Kies , Sand , Lehm , Ton , Mergel , Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten , sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1037. 2
Der
Nießbraucher
eines
Grundstücks
darf
neue
Anlagen
zur
Gewinnung
von
Steinen
,
Kies
,
Sand
,
Lehm
,
Ton
,
Mergel
,
Torf
und
sonstigen
Bodenbestandteilen
errichten
,
sofern
nicht
die
wirtschaftliche
Bestimmung
des
Grundstücks
dadurch
wesentlich
verändert
wird
.
Englisch
BGB 1037. 2 The usufructuary of a plot of land may erect new facilities to extract stone , gravel , sand , loam , clay , marl , peat and other components of the ground , except where the economic purpose of the plot of land is materially altered as a result .