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Satz
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DeutschBGB 1036. 2 Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren .
EnglischBGB 1036. 2 In exercising the right of use , he must retain the previous economic purpose of the thing and must proceed in compliance with the rules of proper management .