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Satz
BGB 1035 Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet , zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken . Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen ; jeder Teil kann verlangen , dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird . Jeder Teil kann auch verlangen , dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird . Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen , welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1035
Bei
dem
Nießbrauch
an
einem
Inbegriff
von
Sachen
sind
der
Nießbraucher
und
der
Eigentümer
einander
verpflichtet
,
zur
Aufnahme
eines
Verzeichnisses
der
Sachen
mitzuwirken
.
Das
Verzeichnis
ist
mit
der
Angabe
des
Tages
der
Aufnahme
zu
versehen
und
von
beiden
Teilen
zu
unterzeichnen
;
jeder
Teil
kann
verlangen
,
dass
die
Unterzeichnung
öffentlich
beglaubigt
wird
.
Jeder
Teil
kann
auch
verlangen
,
dass
das
Verzeichnis
durch
die
zuständige
Behörde
oder
durch
einen
zuständigen
Beamten
oder
Notar
aufgenommen
wird
.
Die
Kosten
hat
derjenige
zu
tragen
und
vorzuschießen
,
welcher
die
Aufnahme
oder
die
Beglaubigung
verlangt
.