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Satz
BGB 1034 Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen . Das Gleiche Recht steht dem Eigentümer zu .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1034
Der
Nießbraucher
kann
den
Zustand
der
Sache
auf
seine
Kosten
durch
Sachverständige
feststellen
lassen
.
Das
Gleiche
Recht
steht
dem
Eigentümer
zu
.