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Satz
BGB 1032 Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich , dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind , dass diesem der Nießbrauch zustehen soll . Die Vorschriften des § 929 Satz 2 , der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung ; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein , dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1032
Zur
Bestellung
des
Nießbrauchs
an
einer
beweglichen
Sache
ist
erforderlich
,
dass
der
Eigentümer
die
Sache
dem
Erwerber
übergibt
und
beide
darüber
einig
sind
,
dass
diesem
der
Nießbrauch
zustehen
soll
.
Die
Vorschriften
des
§ 929
Satz
2 ,
der
§§ 930
bis
932
und
der
§§ 933
bis
936
finden
entsprechende
Anwendung
;
in
den
Fällen
des
§ 936
tritt
nur
die
Wirkung
ein
,
dass
der
Nießbrauch
dem
Recht
des
Dritten
vorgeht
.