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Satz
BGB 1030. 1 Eine Sache kann in der Weise belastet werden , dass derjenige , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , berechtigt ist , die Nutzungen der Sache zu ziehen ( Nießbrauch ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1030. 1
Eine
Sache
kann
in
der
Weise
belastet
werden
,
dass
derjenige
,
zu
dessen
Gunsten
die
Belastung
erfolgt
,
berechtigt
ist
,
die
Nutzungen
der
Sache
zu
ziehen
(
Nießbrauch
) .
Englisch
BGB 1030. 1 A thing can be encumbered in such a way that the person for whose benefit the encumbrance is made is entitled to take the emoluments of the thing ( usufruct ) .