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DeutschBGB 1030. 1 Eine Sache kann in der Weise belastet werden , dass derjenige , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , berechtigt ist , die Nutzungen der Sache zu ziehen ( Nießbrauch ) .
EnglischBGB 1030. 1 A thing can be encumbered in such a way that the person for whose benefit the encumbrance is made is entitled to take the emoluments of the thing ( usufruct ) .