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Satz
BGB 1029 Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört , so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung , soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung , sei es auch nur einmal , ausgeübt worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1029
Wird
der
Besitzer
eines
Grundstücks
in
der
Ausübung
einer
für
den
Eigentümer
im
Grundbuch
eingetragenen
Grunddienstbarkeit
gestört
,
so
finden
die
für
den
Besitzschutz
geltenden
Vorschriften
entsprechende
Anwendung
,
soweit
die
Dienstbarkeit
innerhalb
eines
Jahres
vor
der
Störung
,
sei
es
auch
nur
einmal
,
ausgeübt
worden
ist
.