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Satz
BGB 1025 Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt , so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort ; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig , dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird . Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil , so erlischt sie für die übrigen Teile .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1025
Wird
das
Grundstück
des
Berechtigten
geteilt
,
so
besteht
die
Grunddienstbarkeit
für
die
einzelnen
Teile
fort
;
die
Ausübung
ist
jedoch
im
Zweifel
nur
in
der
Weise
zulässig
,
dass
sie
für
den
Eigentümer
des
belasteten
Grundstücks
nicht
beschwerlicher
wird
.
Gereicht
die
Dienstbarkeit
nur
einem
der
Teile
zum
Vorteil
,
so
erlischt
sie
für
die
übrigen
Teile
.