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Satz
BGB 1024 Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen , dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können , und haben die Rechte gleichen Rang , so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1024
Trifft
eine
Grunddienstbarkeit
mit
einer
anderen
Grunddienstbarkeit
oder
einem
sonstigen
Nutzungsrecht
an
dem
Grundstück
dergestalt
zusammen
,
dass
die
Rechte
nebeneinander
nicht
oder
nicht
vollständig
ausgeübt
werden
können
,
und
haben
die
Rechte
gleichen
Rang
,
so
kann
jeder
Berechtigte
eine
den
Interessen
aller
Berechtigten
nach
billigem
Ermessen
entsprechende
Regelung
der
Ausübung
verlangen
.