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Satz
BGB 1023. 1 Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks , so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere , für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen , wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist ; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen . Dies gilt auch dann , wenn der Teil des Grundstücks , auf den sich die Ausübung beschränkt , durch Rechtsgeschäft bestimmt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1023. 1
Beschränkt
sich
die
jeweilige
Ausübung
einer
Grunddienstbarkeit
auf
einen
Teil
des
belasteten
Grundstücks
,
so
kann
der
Eigentümer
die
Verlegung
der
Ausübung
auf
eine
andere
,
für
den
Berechtigten
ebenso
geeignete
Stelle
verlangen
,
wenn
die
Ausübung
an
der
bisherigen
Stelle
für
ihn
besonders
beschwerlich
ist
;
die
Kosten
der
Verlegung
hat
er
zu
tragen
und
vorzuschießen
.
Dies
gilt
auch
dann
,
wenn
der
Teil
des
Grundstücks
,
auf
den
sich
die
Ausübung
beschränkt
,
durch
Rechtsgeschäft
bestimmt
ist
.
Englisch
BGB 1023. 1 Where the use of an easement for the time being is restricted to part of the servient plot of land , the owner may require the use to be moved to another place that is equally suitable for the person entitled , if the use in the previous place is particularly arduous for him ; he must bear and advance the costs of moving . This also applies if the part of the plot of land to which the use is restricted is determined by legal transaction .