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Satz
BGB 1022 Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht , auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten , so hat , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten , soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert . Die Vorschrift des § 1021 Abs . 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1022
Besteht
die
Grunddienstbarkeit
in
dem
Recht
,
auf
einer
baulichen
Anlage
des
belasteten
Grundstücks
eine
bauliche
Anlage
zu
halten
,
so
hat
,
wenn
nicht
ein
anderes
bestimmt
ist
,
der
Eigentümer
des
belasteten
Grundstücks
seine
Anlage
zu
unterhalten
,
soweit
das
Interesse
des
Berechtigten
es
erfordert
.
Die
Vorschrift
des
§ 1021
Abs
. 2
gilt
auch
für
diese
Unterhaltungspflicht
.