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Satz
BGB 1020 Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen . Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage , so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten , soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1020
Bei
der
Ausübung
einer
Grunddienstbarkeit
hat
der
Berechtigte
das
Interesse
des
Eigentümers
des
belasteten
Grundstücks
tunlichst
zu
schonen
.
Hält
er
zur
Ausübung
der
Dienstbarkeit
auf
dem
belasteten
Grundstück
eine
Anlage
,
so
hat
er
sie
in
ordnungsmäßigem
Zustand
zu
erhalten
,
soweit
das
Interesse
des
Eigentümers
es
erfordert
.