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Satz
BGB 1018 Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden , dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist , das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt ( Grunddienstbarkeit ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1018
Ein
Grundstück
kann
zugunsten
des
jeweiligen
Eigentümers
eines
anderen
Grundstücks
in
der
Weise
belastet
werden
,
dass
dieser
das
Grundstück
in
einzelnen
Beziehungen
benutzen
darf
oder
dass
auf
dem
Grundstück
gewisse
Handlungen
nicht
vorgenommen
werden
dürfen
oder
dass
die
Ausübung
eines
Rechts
ausgeschlossen
ist
,
das
sich
aus
dem
Eigentum
an
dem
belasteten
Grundstück
dem
anderen
Grundstück
gegenüber
ergibt
(
Grunddienstbarkeit
) .