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Satz
BGB 1011 Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen , den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1011
Jeder
Miteigentümer
kann
die
Ansprüche
aus
dem
Eigentum
Dritten
gegenüber
in
Ansehung
der
ganzen
Sache
geltend
machen
,
den
Anspruch
auf
Herausgabe
jedoch
nur
in
Gemäßheit
des
§ 432.