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DeutschBGB 1010. 2 Die in den §§ 755 , 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden , wenn sie im Grundbuch eingetragen sind .
EnglischBGB 1010. 2 The claims set out in sections 755 and 756 may be asserted against the successor in interest of a co-owner only if they are registered in the Land Register .