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Satz
BGB 1010. 2 Die in den §§ 755 , 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden , wenn sie im Grundbuch eingetragen sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1010. 2
Die
in
den
§§ 755 , 756
bestimmten
Ansprüche
können
gegen
den
Sondernachfolger
eines
Miteigentümers
nur
geltend
gemacht
werden
,
wenn
sie
im
Grundbuch
eingetragen
sind
.
Englisch
BGB 1010. 2 The claims set out in sections 755 and 756 may be asserted against the successor in interest of a co-owner only if they are registered in the Land Register .