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Satz
BGB 1010. 1 Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt , so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur , wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1010. 1
Haben
die
Miteigentümer
eines
Grundstücks
die
Verwaltung
und
Benutzung
geregelt
oder
das
Recht
,
die
Aufhebung
der
Gemeinschaft
zu
verlangen
,
für
immer
oder
auf
Zeit
ausgeschlossen
oder
eine
Kündigungsfrist
bestimmt
,
so
wirkt
die
getroffene
Bestimmung
gegen
den
Sondernachfolger
eines
Miteigentümers
nur
,
wenn
sie
als
Belastung
des
Anteils
im
Grundbuch
eingetragen
ist
.
Englisch
BGB 1010. 1 Where the co-owners of a plot of land have arranged the management and use or excluded permanently or for a period of time the right to require the co-ownership to be dissolved , or have laid down a notice period , the provision agreed on has effect against the successor in interest of a co-owner only if it is registered in the Land Register as an encumbrance of the share .