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Satz
BGB 1009. 2 Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1009. 2
Die
Belastung
eines
gemeinschaftlichen
Grundstücks
zugunsten
des
jeweiligen
Eigentümers
eines
anderen
Grundstücks
sowie
die
Belastung
eines
anderen
Grundstücks
zugunsten
der
jeweiligen
Eigentümer
des
gemeinschaftlichen
Grundstücks
wird
nicht
dadurch
ausgeschlossen
,
dass
das
andere
Grundstück
einem
Miteigentümer
des
gemeinschaftlichen
Grundstücks
gehört
.
Englisch
BGB 1009. 2 The encumbrance of a co-owned plot of land in favour of the owner for the time being of another plot of land and the encumbrance of another plot of land in favour of the owners for the time being of the co-owned plot of land are not excluded by reason of the other plot of land belonging to a co-owner of the co-owned plot of land .