kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1007. 2 Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen , so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen , es sei denn , dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war . Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1007. 2
Ist
die
Sache
dem
früheren
Besitzer
gestohlen
worden
,
verloren
gegangen
oder
sonst
abhanden
gekommen
,
so
kann
er
die
Herausgabe
auch
von
einem
gutgläubigen
Besitzer
verlangen
,
es
sei
denn
,
dass
dieser
Eigentümer
der
Sache
ist
oder
die
Sache
ihm
vor
der
Besitzzeit
des
früheren
Besitzers
abhanden
gekommen
war
.
Auf
Geld
und
Inhaberpapiere
findet
diese
Vorschrift
keine
Anwendung
.
Englisch
BGB 1007. 2 If the thing was stolen from the former possessor or the former possessor lost it or his possession of it ended in another way , the former possessor may require return even from a possessor in good faith , unless the possessor in good faith is the owner of the thing or he had lost possession of the thing before the time when the former possessor had possession . This provision does not apply to money and bearer instruments .