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Satz
BGB 1006. 2 Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet , dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1006. 2
Zugunsten
eines
früheren
Besitzers
wird
vermutet
,
dass
er
während
der
Dauer
seines
Besitzes
Eigentümer
der
Sache
gewesen
sei
.
Englisch
BGB 1006. 2 It is presumed in favour of a former possessor that during the period of his possession he was the owner .