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Satz
BGB 1006. 1 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet , dass er Eigentümer der Sache sei . Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber , dem die Sache gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist , es sei denn , dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1006. 1
Zugunsten
des
Besitzers
einer
beweglichen
Sache
wird
vermutet
,
dass
er
Eigentümer
der
Sache
sei
.
Dies
gilt
jedoch
nicht
einem
früheren
Besitzer
gegenüber
,
dem
die
Sache
gestohlen
worden
,
verloren
gegangen
oder
sonst
abhanden
gekommen
ist
,
es
sei
denn
,
dass
es
sich
um
Geld
oder
Inhaberpapiere
handelt
.
Englisch
BGB 1006. 1 It is presumed in favour of the possessor of a movable thing that he is the owner of the thing . However , this does not apply in relation to a former possessor from whom the thing was stolen or who lost it or whose possession of it ended in another way , unless the thing is money or bearer instruments .