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Satz
BGB 1001 Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen , wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt . Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien , dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt . Die Genehmigung gilt als erteilt , wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1001
Der
Besitzer
kann
den
Anspruch
auf
den
Ersatz
der
Verwendungen
nur
geltend
machen
,
wenn
der
Eigentümer
die
Sache
wiedererlangt
oder
die
Verwendungen
genehmigt
.
Bis
zur
Genehmigung
der
Verwendungen
kann
sich
der
Eigentümer
von
dem
Anspruch
dadurch
befreien
,
dass
er
die
wiedererlangte
Sache
zurückgibt
.
Die
Genehmigung
gilt
als
erteilt
,
wenn
der
Eigentümer
die
ihm
von
dem
Besitzer
unter
Vorbehalt
des
Anspruchs
angebotene
Sache
annimmt
.