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Satz
BGB 999. 2 Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen , die gemacht worden sind , bevor er das Eigentum erworben hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 999. 2
Die
Verpflichtung
des
Eigentümers
zum
Ersatz
von
Verwendungen
erstreckt
sich
auch
auf
die
Verwendungen
,
die
gemacht
worden
sind
,
bevor
er
das
Eigentum
erworben
hat
.
Englisch
BGB 999. 2 The obligation of the owner to reimburse outlays also extends to the expenses that were incurred before he obtained ownership .