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Satz
BGB 998 Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben , so hat der Eigentümer die Kosten , die der Besitzer auf die noch nicht getrennten , jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat , insoweit zu ersetzen , als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 998
Ist
ein
landwirtschaftliches
Grundstück
herauszugeben
,
so
hat
der
Eigentümer
die
Kosten
,
die
der
Besitzer
auf
die
noch
nicht
getrennten
,
jedoch
nach
den
Regeln
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
vor
dem
Ende
des
Wirtschaftsjahrs
zu
trennenden
Früchte
verwendet
hat
,
insoweit
zu
ersetzen
,
als
sie
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
entsprechen
und
den
Wert
dieser
Früchte
nicht
übersteigen
.