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Satz
BGB 997. 1 Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden , so kann er sie abtrennen und sich aneignen . Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 997. 1
Hat
der
Besitzer
mit
der
Sache
eine
andere
Sache
als
wesentlichen
Bestandteil
verbunden
,
so
kann
er
sie
abtrennen
und
sich
aneignen
.
Die
Vorschrift
des
§ 258
findet
Anwendung
.
Englisch
BGB 997. 1 If the possessor has combined with the thing another thing as an essential part , the possessor may separate the thing and take possession of it . The provision of section 258 applies .