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Satz
BGB 996 Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen , als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist , zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 996
Für
andere
als
notwendige
Verwendungen
kann
der
Besitzer
Ersatz
nur
insoweit
verlangen
,
als
sie
vor
dem
Eintritt
der
Rechtshängigkeit
und
vor
dem
Beginn
der
in
§ 990
bestimmten
Haftung
gemacht
werden
und
der
Wert
der
Sache
durch
sie
noch
zu
der
Zeit
erhöht
ist
,
zu
welcher
der
Eigentümer
die
Sache
wiedererlangt
.