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Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 996 Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen , als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist , zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt .