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Satz
BGB 995 Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen , die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht . Für die Zeit , für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben , sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen , die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 995
Zu
den
notwendigen
Verwendungen
im
Sinne
des
§ 994
gehören
auch
die
Aufwendungen
,
die
der
Besitzer
zur
Bestreitung
von
Lasten
der
Sache
macht
.
Für
die
Zeit
,
für
welche
dem
Besitzer
die
Nutzungen
verbleiben
,
sind
ihm
nur
die
Aufwendungen
für
solche
außerordentliche
Lasten
zu
ersetzen
,
die
als
auf
den
Stammwert
der
Sache
gelegt
anzusehen
sind
.