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Satz
BGB 993. 1 Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor , so hat der Besitzer die gezogenen Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben ; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 993. 1
Liegen
die
in
den
§§ 987
bis
992
bezeichneten
Voraussetzungen
nicht
vor
,
so
hat
der
Besitzer
die
gezogenen
Früchte
,
soweit
sie
nach
den
Regeln
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
nicht
als
Ertrag
der
Sache
anzusehen
sind
,
nach
den
Vorschriften
über
die
Herausgabe
einer
ungerechtfertigten
Bereicherung
herauszugeben
;
im
Übrigen
ist
er
weder
zur
Herausgabe
von
Nutzungen
noch
zum
Schadensersatze
verpflichtet
.
Englisch
BGB 993. 1 If the requirements set out in sections 987 to 992 are not satisfied , the possessor must return the fruits taken , insofar as by the rules of proper management they are not to be seen as the income of the thing , under the provisions on the return of unjust enrichment ; apart from this , the possessor is obliged neither to return emoluments nor to pay damages .