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Satz
BGB 992 Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft , so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 992
Hat
sich
der
Besitzer
durch
verbotene
Eigenmacht
oder
durch
eine
Straftat
den
Besitz
verschafft
,
so
haftet
er
dem
Eigentümer
nach
den
Vorschriften
über
den
Schadensersatz
wegen
unerlaubter
Handlungen
.