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Satz
BGB 991. 1 Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab , so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung , wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 991. 1
Leitet
der
Besitzer
das
Recht
zum
Besitz
von
einem
mittelbaren
Besitzer
ab
,
so
findet
die
Vorschrift
des
§ 990
in
Ansehung
der
Nutzungen
nur
Anwendung
,
wenn
die
Voraussetzungen
des
§ 990
auch
bei
dem
mittelbaren
Besitzer
vorliegen
oder
diesem
gegenüber
die
Rechtshängigkeit
eingetreten
ist
.
Englisch
BGB 991. 1 Where the possessor derives the right to possession from an indirect possessor , the provision of section 990 with regard to emoluments applies only if the requirements of section 990 are also satisfied by the indirect possessor or litigation is pending against the indirect possessor .