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Satz
BGB 990. 1 War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben , so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987 , 989. Erfährt der Besitzer später , dass er zum Besitz nicht berechtigt ist , so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 990. 1
War
der
Besitzer
bei
dem
Erwerb
des
Besitzes
nicht
in
gutem
Glauben
,
so
haftet
er
dem
Eigentümer
von
der
Zeit
des
Erwerbs
an
nach
den
§§ 987 , 989.
Erfährt
der
Besitzer
später
,
dass
er
zum
Besitz
nicht
berechtigt
ist
,
so
haftet
er
in
gleicher
Weise
von
der
Erlangung
der
Kenntnis
an
.
Englisch
BGB 990. 1 If the possessor , when he obtained possession , was not in good faith , he is liable to the owner starting from the date of the acquisition under sections 987 and 989. If the possessor later discovers that he is not entitled to possession , he is liable in the same way from the date when he obtained the knowledge on .