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Satz
BGB 988 Hat ein Besitzer , der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt , den Besitz unentgeltlich erlangt , so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen , die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 988
Hat
ein
Besitzer
,
der
die
Sache
als
ihm
gehörig
oder
zum
Zwecke
der
Ausübung
eines
ihm
in
Wirklichkeit
nicht
zustehenden
Nutzungsrechts
an
der
Sache
besitzt
,
den
Besitz
unentgeltlich
erlangt
,
so
ist
er
dem
Eigentümer
gegenüber
zur
Herausgabe
der
Nutzungen
,
die
er
vor
dem
Eintritt
der
Rechtshängigkeit
zieht
,
nach
den
Vorschriften
über
die
Herausgabe
einer
ungerechtfertigten
Bereicherung
verpflichtet
.